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Satzung



Satzung der Bergischen Musiker Initiative e.V.


Alle Positionen oder Funktionen sind der Vereinfachung wegen maskulin bezeichnet; sie gelten entsprechend natürlich auch in femininer Form und sind keine Diskriminierung.


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Bergische Musiker Initiative e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 42853 Remscheid und soll ins Vereinsregister Remscheid eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen in Remscheid und Umgebung und die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Kulturangebot in Remscheid und Bergischen Raum zu erweitern.
  2. Den musikalischen Nachwuchs zu fördern.
  3. Unterstützung für Mitglieder bei Veröffentlichungen diverser Medien (Internet, CDs, Rundfunk, usw.) oder Veranstaltungen, immer unter Berücksichtigung von § 2 dieser Satzung.
  4. Musikalische Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu fördern und anzubieten.
  5. Kontaktzentrum/Kontaktforum für Musiker und Musikinteressierte einzurichten.
  6. Auftrittsmöglichkeiten für Musiker zu schaffen.
  7. Der Verein kann in Form von Kooperationen auch andere kulturelle Initiativen unterstützen.
  8. Dies beinhaltet auch die kulturelle Zusammenarbeit mit internationalen Künstlern u. Projekten.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person im Alter von mindestens 18 Jahren oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Es gibt 2 Formen der Mitgliedschaft: Förderer und Einzelkünstler.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
  4. Das neue Mitglied kann erst nach 6 Monaten an allen Angeboten des Vereins teilhaben, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder gemäß § 5 Punkt 3.
  6. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
  7. Nach dem Austritt kann eine erneute Mitgliedschaft erst nach 12 Monaten erfolgen.
  8. Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins aussprechen und zwar durch einen eingeschriebenen Brief. Gegen den Ausschluss kann der Betreffende Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Ihre Entscheidung ist dem Betreffenden ebenfalls durch Einschreiben mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Über die Frage, in welcher Höhe Beiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Werden Beiträge trotz Anmahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.
  2. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstands
    2. die Wahl von zwei Kassenprüfern
    3. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die ihm von der Satzung zugewiesenen Aufgaben des Vereins.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands einzuberufen.
  6. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 30% der Mitglieder des Vereins beschlussfähig.
  8. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss ein neuer Termin mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Bei dem neuen Termin ist die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  9. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimmen vertreten.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  11. Satzungsänderungen erfordern eine einfache Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
  12. Eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ist für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand wird aus fünf (5) Mitgliedern gebildet:
    1. 1.Vorsitz,
    2. 2. Vorsitz,
    3. Finanzen,
    4. Schriftführung,
    5. Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt (Wiederwahl ist möglich).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitz und der 2. Vorsitz.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 58 Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden noch zwei (2) weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
  8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen und Assistentenplätze einrichten.
§ 9 Auflösung
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Lebenshilfe e.V., Thüringsberg, 42897 Remscheid die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7; Punkt 12. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen worden sein.